BFSG 2025: Muss Ihre Praxis-Website barrierefrei sein?

BFSG 2025: Muss Ihre Praxis-Website barrierefrei sein?

·10 Min. Lesezeit

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem kursiert eine Frage in jeder zweiten Praxis: Muss unsere Website jetzt barrierefrei sein? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Aber nicht auf das, was die meisten denken.

Laut Destatis leben 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. 79 Prozent davon sind über 55 – genau die Altersgruppe, die am häufigsten Ärzte aufsucht. 88 Prozent der 65- bis 74-Jährigen nutzen das Internet. Und laut WebAIM Million Report 2025 haben 94,8 Prozent aller Websites nachweisbare Barrierefreiheits-Fehler. Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Praxis-Website dazugehört, ist hoch.

Dieser Artikel klärt drei Fragen: Ist Ihre Praxis überhaupt betroffen? Was passiert, wenn Sie nichts tun? Und was müssen Sie konkret ändern? Keine Paragraphen-Prosa. Sondern eine Entscheidungsmatrix, die Ihnen in zwei Minuten sagt, wo Sie stehen.

Das Wichtigste in Kürze

ThemaKey Takeaway
Wer ist betroffen?Praxen mit 10+ Mitarbeitern UND 2+ Mio. Euro Umsatz, die interaktive Funktionen anbieten (Online-Terminbuchung, Kontaktformulare).
KleinstunternehmenEinzelpraxen und kleine Gemeinschaftspraxen sind meist ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).
Gilt seit28. Juni 2025 – keine Übergangsfrist für Websites.
BußgeldBis 100.000 Euro bei schweren Verstößen, bis 10.000 Euro bei leichteren.
Technischer StandardWCAG 2.1 Level AA – Kontraste, Alt-Texte, Tastaturnavigation, Formulare.
OverlaysReichen nicht aus. FTC hat AccessiBe mit 1 Mio. USD bestraft.

Müssen Arztpraxen ihre Website nach dem BFSG barrierefrei machen?

Arztpraxen mit mehr als 10 Mitarbeitern und über 2 Millionen Euro Jahresumsatz müssen ihre Praxis-Website barrierefrei gestalten, sofern sie Online-Terminbuchung, Patientenportale oder andere interaktive Funktionen anbieten. Reine Informations-Websites ohne Buchungsfunktion sind vom BFSG nicht betroffen. Kleine Einzelpraxen fallen unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, dem European Accessibility Act. Es betrifft „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" – und genau hier wird es für Praxen relevant.

Die Entscheidungsmatrix: Ist Ihre Praxis betroffen?

Zwei Fragen entscheiden, ob das BFSG für Ihre Praxis-Website gilt:

Frage 1: Wie groß ist Ihre Praxis?

PraxistypMitarbeiter (Vollzeitäquivalente)UmsatzBFSG-pflichtig?
Einzelpraxis Hausarzt3–5400.000–700.000 EURNein
Einzelpraxis Facharzt4–8500.000–1,5 Mio. EURNein
Gemeinschaftspraxis (2 Ärzte)6–12800.000–2,5 Mio. EURKommt drauf an
BAG (3+ Ärzte)10–251,5–5 Mio. EURWahrscheinlich ja
MVZ15–100+2–20+ Mio. EURJa

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG greift, wenn beide Kriterien erfüllt sind: unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Wichtig: Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende und Mitarbeiter in Elternzeit nicht.

Frage 2: Was bietet Ihre Website?

Website-FunktionBFSG-relevant?Begründung
Nur Informationen (Öffnungszeiten, Team, Leistungen)NeinKein Verbrauchervertrag
Online-Terminbuchung (Doctolib eingebettet)JaTerminbuchung = Dienstleistung im eGV
Eigenes BuchungssystemJaVerbrauchervertrag wird angebahnt
KontaktformularStrittigAbhängig von Ausgestaltung
Patientenportal / Login-BereichJaInteraktive Dienstleistung
Videosprechstunde über eigene WebsiteJaDienstleistung im eGV
Link zu externer Buchungsplattform (kein Embedding)NeinFremdinhalte, nicht unter Ihrer Kontrolle

Beide Tabellen zusammen ergeben Ihre Antwort. Ein MVZ mit eingebetteter Doctolib-Buchung: eindeutig betroffen. Eine Einzelpraxis mit vier Mitarbeiterinnen und einer reinen Info-Website: nicht betroffen. Eine Gemeinschaftspraxis mit 12 Mitarbeitern und eigenem Buchungssystem: betroffen.

Sonderfall Doctolib, Jameda und externe Plattformen

Wenn Sie nur einen Link zu Doctolib oder Jameda setzen, sind Sie für die Barrierefreiheit der externen Plattform nicht verantwortlich. Aber: Wenn Sie das Buchungstool als Widget direkt in Ihre Website einbetten, muss die gesamte Website barrierefrei sein – nicht nur der Buchungsbereich. Laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist die Regel eindeutig: Der Zugangsweg zur Buchungsfunktion muss barrierefrei sein.

Auch wenn Sie nicht betroffen sind: Drei Gründe trotzdem

Selbst kleine Einzelpraxen profitieren von einer barrierefreien Website.

Erstens: 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen sind potenzielle Patienten. Laut der Stiftung Gesundheit (2023) haben nur 8,2 Prozent aller Arztpraxen überhaupt Vorkehrungen für Sehbehinderte. Barrierefreiheit ist ein Wettbewerbsvorteil.

Zweitens: Die UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 25) garantiert Menschen mit Behinderung das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsleistungen – auch digital. Als Arzt haben Sie eine besondere Sorgfaltspflicht.

Drittens: Barrierefreie Websites ranken besser bei Google. Alt-Texte, semantisches HTML und schnelle Ladezeiten helfen gleichzeitig bei der Suchmaschinenoptimierung. Mehr dazu im letzten Abschnitt.

Welche Strafen drohen Arztpraxen bei fehlender Barrierefreiheit?

Bei BFSG-Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro durch die Marktüberwachungsbehörde MLBF. Zusätzlich besteht ein Abmahnrisiko durch Mitbewerber oder Verbraucherverbände nach dem UWG. Seit August 2025 sind erste BFSG-Abmahnungen im E-Commerce dokumentiert.

Bußgelder: Zwei Stufen

§ 37 BFSG kennt zwei Bußgeldrahmen:

VerstoßtypHöchststrafe
Schwere Verstöße (fehlende Konformitätserklärung, Verweigerung der Zusammenarbeit)Bis zu 100.000 EUR
Leichtere Verstöße (fehlende Informationspflichten)Bis zu 10.000 EUR

Zuständig ist die MLBF AöR in Magdeburg – die zentrale Marktüberwachungsstelle der 16 Bundesländer, die seit September 2025 mit rund 70 Mitarbeitern arbeitet. Sie kann Prüfungen durchführen, Korrekturmaßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen.

Abmahnrisiko: Das größere Problem

Für Praxen ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG das realistischere Risiko. Ein BFSG-Verstoß kann als Marktverhaltensregel gewertet werden. Das heißt: Mitbewerber, Branchenverbände und Verbraucherschutzorganisationen können abmahnen.

Seit August 2025 gibt es die erste Abmahnwelle. Die CLAIM Rechtsanwalts GmbH mahnt im Auftrag von Christopher Liermann Webshops wegen fehlender Barrierefreiheit ab. Kosten: ab 600 Euro Vergleichszahlung, bei Anwaltseinschaltung über 1.000 Euro. Bei Wiederholung: Vertragsstrafen von 5.000 bis 10.000 Euro pro Verstoß.

Arztpraxen sind bisher nicht betroffen. Aber das Muster ist bekannt: Was im E-Commerce beginnt, erreicht andere Branchen – oft schneller als erwartet. Größere Praxen und MVZ mit Online-Buchungsfunktion sollten nicht warten.

Pflicht: Barrierefreiheitserklärung

Betroffen oder nicht – wer unter das BFSG fällt, muss eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website veröffentlichen (§ 14 BFSG). Sie gehört in den Footer neben Impressum und Datenschutzerklärung und muss enthalten:

  • Beschreibung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen
  • Wie die Website diese erfüllt
  • Einen barrierefreien Feedback-Mechanismus (E-Mail oder Kontaktformular)
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (MLBF AöR)

Das Fehlen dieser Erklärung allein kann bereits ein Bußgeld nach sich ziehen.

Was muss eine barrierefreie Praxis-Website technisch erfüllen?

Eine barrierefreie Praxis-Website muss die WCAG 2.1 Level AA Kriterien erfüllen. Dazu gehören Alt-Texte für alle Bilder, ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, vollständige Tastaturnavigation, Screenreader-Kompatibilität, barrierefreie Formulare mit klaren Labels sowie eine korrekte HTML-Sprachauszeichnung.

Das BFSG verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die WCAG 2.1 Level AA zurückgreift. Wer WCAG 2.1 AA erfüllt, erfüllt im Wesentlichen auch das BFSG.

Die vier Grundprinzipien (POUR)

WCAG basiert auf vier Prinzipien. Für Praxis-Websites bedeutet das konkret:

1. Wahrnehmbar: Alle Inhalte müssen für jeden zugänglich sein. Bilder brauchen Alt-Texte – auch Teamfotos und Praxisbilder. Videos brauchen Untertitel. Text muss ein Kontrastverhältnis von 4,5:1 haben (großer Text ab 18pt: 3:1).

2. Bedienbar: Jede Funktion muss per Tastatur erreichbar sein. Kein Element darf eine „Tastaturfalle" sein. Die Tab-Reihenfolge muss logisch sein. Eine Skip-Navigation („Zum Inhalt springen") ist Pflicht.

3. Verständlich: Texte müssen lesbar sein. Formulare brauchen klare Labels und verständliche Fehlermeldungen. Medizinische Fachbegriffe sollten bei der ersten Nennung erklärt werden. Die HTML-Sprachauszeichnung (lang="de") muss korrekt sein.

4. Robust: Die Website muss mit assistiven Technologien funktionieren. Semantisches HTML (h1–h6, nav, main, article) statt div-Suppen. ARIA-Attribute nur dort, wo natives HTML nicht ausreicht. Valider Code.

Praxis-spezifische Anforderungen

Arztpraxis-Websites haben besondere Anforderungen, die über Standard-Websites hinausgehen:

Online-Terminbuchung barrierefrei: Das Kalender-Widget muss per Tastatur bedienbar sein. Die Datumsauswahl muss mit einem Screenreader funktionieren. Alle Formularfelder brauchen sichtbare Labels. Die Bestätigung muss vorlesbar sein.

Patientenformulare: PDF-Formulare sind nur barrierefrei, wenn sie als „tagged PDF" (PDF/UA) vorliegen. Besser: HTML-Formulare direkt auf der Website. Fehlermeldungen müssen spezifisch sein – nicht nur „Fehler", sondern „Bitte geben Sie eine gültige Telefonnummer ein."

Notfallinformationen: Notrufnummern müssen prominent dargestellt sein – nicht als Bild, sondern als klickbarer Telefon-Link (tel:). Hoher Kontrast, große Schrift.

Anfahrtsbeschreibung: Eine Text-Alternative zur Google-Maps-Einbettung. Hinweise auf barrierefreie Parkplätze, ÖPNV-Anbindung, Aufzüge und Rampen.

Warnung: Overlay-Plugins machen nicht BFSG-konform

Eine verbreitete Reaktion auf das BFSG: ein Overlay-Plugin installieren und das Thema abhaken. Das funktioniert nicht. Die US Federal Trade Commission hat AccessiBe im Januar 2025 zu einer Geldstrafe von 1 Million Dollar verurteilt – weil das KI-Plugin Websites nicht WCAG-konform machen konnte, obwohl es genau das bewarb.

InstitutionPosition zu Overlays
BFIT (Bundesstelle für Barrierefreiheit)Lehnt Overlays ab
DBSV (Blinden- und Sehbehindertenverband)Warnt vor falschen Werbeversprechen
IAAP (International Association of Accessibility Professionals)Rät von Overlays ab
National Federation of the Blind (USA)Warnt vor Overlays

Overlays können keine fehlende HTML-Semantik reparieren. Sie können keine Tastaturfallen beheben. Sie generieren oft unsinnige Alt-Texte. Und sie erfüllen nicht die gesetzlichen Vorgaben des BFSG. Barrierefreiheit muss im Code verankert sein – nicht als Schicht darüber gelegt.

Warum die Technologie Ihrer Website entscheidet

Die Basis Ihrer Website bestimmt, wie aufwändig Barrierefreiheit wird. WordPress-Websites mit Page-Buildern erzeugen oft unsemantischen HTML-Code: verschachtelte div-Container ohne Bedeutung, unkontrolliertes JavaScript, fehlerhafte Tab-Navigation. Der Median-Accessibility-Score von WordPress liegt bei 85–86 Punkten (HTTP Archive Web Almanac 2025).

Custom-Code-Websites mit Frameworks wie Astro oder Next.js erreichen regelmäßig 95–100 Punkte. Der Unterschied:

AspektWordPress (Standard)Custom Code (Astro/Next.js)
HTML-SemantikBuilder-generiert, oft unsemantischManuell kontrolliert, sauber
JavaScript-Last200–500+ KB8–85 KB
Tab-NavigationOft fehlerhaft durch BuilderNativ korrekt
Lighthouse AccessibilityMedian 85–86Regelmäßig 95–100
ARIA-AttributeAbhängig von Theme/PluginGezielt eingesetzt

Das bedeutet nicht, dass WordPress-Websites nicht barrierefrei sein können. Es bedeutet, dass es deutlich mehr Aufwand kostet. Und dass bei einer Neugestaltung Custom Code der kürzere Weg zu einer BFSG-konformen Praxis-Website ist.

Der SEO-Doppeleffekt

Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung überschneiden sich bei mindestens sieben Punkten:

  • Alt-Texte helfen Google, Bilder zu verstehen
  • Semantisches HTML verbessert das Crawling
  • lang="de" ermöglicht korrekte Sprachzuordnung
  • Beschreibende Link-Texte stärken die interne Verlinkung
  • Video-Untertitel machen Inhalte indexierbar
  • Schnelle Ladezeiten verbessern die Core Web Vitals
  • Responsive Design bedient Googles Mobile-First-Indexierung

Google bestätigt: Barrierefreiheit ist kein direkter Ranking-Faktor. Aber John Mueller (Google) sagt: „Many of the best practices overlap with what we recommend for SEO." Wer seine Website barrierefrei macht, investiert gleichzeitig in die Google-Sichtbarkeit. Zwei Fliegen mit einer Klappe.

Was sollten Arztpraxen jetzt konkret für Barrierefreiheit tun?

Arztpraxen sollten zuerst prüfen, ob sie vom BFSG betroffen sind, dann ihre Website mit Google Lighthouse testen und die häufigsten Fehler – zu geringe Kontraste, fehlende Alt-Texte, Formulare ohne Labels – priorisiert beheben. Bei WordPress-Sites mit Page-Buildern ist oft ein Neuaufbau wirtschaftlicher als eine Nachrüstung.

Schritt 1: Prüfen Sie, ob Ihre Praxis betroffen ist. Nutzen Sie die Entscheidungsmatrix oben. Unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Millionen Euro Umsatz? Dann sind Sie vom BFSG ausgenommen – aber lesen Sie trotzdem weiter.

Schritt 2: Testen Sie Ihre Website. Google Lighthouse (kostenlos in Chrome) misst den Accessibility-Score. Unter 90 Punkte? Handlungsbedarf. Aber bedenken Sie: Lighthouse erkennt nur 30–40 Prozent aller Probleme. Ein manueller Test mit der Tab-Taste (funktioniert jede Funktion?) und einem Screenreader (wird alles vorgelesen?) deckt den Rest auf.

Schritt 3: Priorisieren Sie die häufigsten Fehler. 79 Prozent aller Websites haben zu geringe Textkontraste. 55,5 Prozent haben fehlende Alt-Texte. 48,2 Prozent haben Formulare ohne Labels (WebAIM 2025). Diese drei Punkte beheben den Großteil der Probleme.

Schritt 4: Sprechen Sie mit Ihrem Website-Dienstleister. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg empfiehlt genau das. Fragen Sie: Kann unsere aktuelle Website WCAG 2.1 AA erfüllen? Oder brauchen wir einen Neuaufbau? Bei WordPress-Sites mit Page-Buildern ist die Antwort oft: Neuaufbau. Bei Custom Code: gezielte Anpassungen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wo Ihre Praxis-Website steht – oder ob ein Relaunch sinnvoller ist als eine Nachrüstung –, sprechen Sie mit uns. In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir Ihre Situation und zeigen Ihnen die nächsten Schritte.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das BFSG auch für Praxis-Websites ohne Online-Terminbuchung?

Reine Informationswebsites ohne interaktive Buchungsfunktion fallen nicht unter das BFSG. Das Gesetz betrifft „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" – und dafür muss ein Verbrauchervertrag angebahnt werden. Sobald jedoch eine Terminbuchung, ein Patientenportal oder eine Videosprechstunde über die Website angeboten wird, greift das Gesetz.

Sind Einzelpraxen vom BFSG ausgenommen?

Die meisten Einzelpraxen fallen unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG. Voraussetzung: unter 10 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Barrierefreiheit bleibt trotzdem empfehlenswert – für Patienten, für SEO und als ethische Verpflichtung nach der UN-Behindertenrechtskonvention.

Muss ich als Arzt Doctolib barrierefrei machen?

Nein. Für externe Plattformen wie Doctolib oder Jameda sind Sie nicht verantwortlich. Aber: Wenn das Buchungstool direkt in Ihre Website eingebettet wird, muss der gesamte Zugangsweg barrierefrei sein. Ein externer Link löst diese Pflicht nicht aus.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay-Plugin für meine Praxis-Website?

Nein. Overlay-Tools wie AccessiBe machen Websites nicht BFSG-konform. Die US-amerikanische FTC hat AccessiBe 2025 zu einer Million Dollar Strafe verurteilt. Die deutsche Bundesstelle für Barrierefreiheit (BFIT) und der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) lehnen Overlays ausdrücklich ab. Barrierefreiheit muss im HTML-Code verankert sein.

Gibt es eine Übergangsfrist für Praxis-Websites?

Nein. Für Websites und Online-Dienste gibt es keine Übergangsfrist. Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Übergangsfristen existieren nur für Produkte (bis Juni 2030) und Selbstbedienungsterminals (bis zu 15 Jahre nach Inbetriebnahme). Wenn Ihre Praxis betroffen ist, müsste Ihre Website bereits barrierefrei sein.

Wann könnte eine BFSG-Abmahnung meine Praxis treffen?

Seit August 2025 gibt es erste BFSG-Abmahnungen im E-Commerce – bisher gegen Online-Shops, nicht gegen Arztpraxen. Das Risiko steigt jedoch. Besonders gefährdet sind größere Praxen und MVZ mit Online-Buchungsfunktion. Eine proaktive Barrierefreiheits-Umsetzung ist günstiger als eine reaktive Verteidigung gegen Abmahnungen.


Über den Autor

Sven Huchel

Sven Huchel

Geschäftsführer & Creative Director

Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.

Barrierefreiheit für Ihre Praxis-Website

Prüfen Sie, ob Ihre Praxis betroffen ist, und testen Sie Ihre Website mit Google Lighthouse. Bei strukturellen Problemen ist ein Neuaufbau oft wirtschaftlicher als eine Nachrüstung.

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