BFSG: Barrierefreie Website ist Pflicht. Was Sie jetzt tun müssen.

BFSG: Barrierefreie Website ist Pflicht. Was Sie jetzt tun müssen.

·11 Min. Lesezeit

Seit dem 28. Juni 2025 ist die barrierefreie Website keine Empfehlung mehr. Sondern Gesetz. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und betrifft jedes Unternehmen, das Verbrauchern online Dienstleistungen anbietet. Wer einen Online-Shop betreibt, Termine online buchbar macht oder Verträge über die Website abschließt, muss seine Website nach WCAG 2.1 Level AA barrierefrei gestalten.

Laut WebAIM Million Report 2025 haben 94,8 Prozent aller Websites nachweisbare Barrierefreiheits-Fehler – im Schnitt 51 Fehler pro Seite. Seit August 2025 laufen die ersten Abmahnungen. Und seit September 2025 überwacht eine eigene Bundesbehörde mit 70 Mitarbeitern die Einhaltung.

Dieser Artikel erklärt, wer betroffen ist, was das Gesetz konkret fordert und wie Sie Ihre Website anpassen. Kein Juristendeutsch. Sondern eine Checkliste, die Sie morgen umsetzen können.

Das Wichtigste in Kürze

ThemaKey Takeaway
BFSG gilt seit28. Juni 2025. Keine Übergangsfrist für bestehende Websites.
Wer betroffen istUnternehmen mit B2C-Dienstleistungen online: Shops, Buchungen, Vertragsabschlüsse.
AusnahmeKleinstunternehmen unter 10 Mitarbeiter UND unter 2 Mio. Euro Umsatz.
BußgeldBis 100.000 Euro. Seit August 2025 laufen Abmahnungen.
StandardWCAG 2.1 Level AA – 50 Erfolgskriterien (Level A + AA) für Kontraste, Alt-Texte, Tastatur, Formulare.
Overlay-ToolsReichen nicht aus. FTC hat AccessiBe im Januar 2025 mit 1 Mio. USD bestraft.

Welche Unternehmen müssen ihre Website barrierefrei machen?

Jedes Unternehmen, das Verbrauchern über seine Website Dienstleistungen anbietet, muss diese seit dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestalten. Das betrifft Online-Shops, Buchungssysteme, Finanzdienstleistungen und SaaS-Angebote. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit unter 10 Mitarbeitern und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz.

Das BFSG erfasst in § 1 Abs. 3 Nr. 5 alle „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Das ist der Auffangtatbestand, der die meisten Websites betrifft. Die Logik dahinter: Wird über die Website ein Vertrag mit einem Verbraucher angebahnt oder geschlossen? Dann greift das BFSG.

Betroffen: Diese Branchen müssen handeln

BrancheBeispiel-FunktionBFSG-pflichtig?
E-CommerceOnline-Shop mit CheckoutJa
HandwerkOnline-TerminbuchungJa
GastronomieOnline-Bestellung, Gutschein-ShopJa
Banken/VersicherungenOnline-Banking, VertragsabschlussJa (explizit in § 1 Abs. 3)
ReisebürosOnline-BuchungJa
SaaS (B2C)Verbraucher-SoftwareJa
Steuerberater/AnwälteMandantenportal mit VertragsschlussJa

Nicht betroffen: Wo das BFSG nicht greift

  • Reine B2B-Angebote (ausschließlich Geschäftskunden)
  • Reine Informationsseiten ohne Kauf- oder Buchungsfunktion
  • Websites, die nur das Unternehmen präsentieren (Öffnungszeiten, Team, Leistungen)
  • Kleinstunternehmen nach § 3 Abs. 3 BFSG (unter 10 MA und unter 2 Mio. EUR Umsatz)

Für Arztpraxen gelten Sonderregeln. Die Entscheidungsmatrix und spezifischen Anforderungen finden Sie im Artikel BFSG und Arztpraxen.

Wichtig: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungserbringer. Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt (z. B. ein Online-Shop), ist auch unter 10 Mitarbeitern verpflichtet. Beide Kriterien – Mitarbeiterzahl und Umsatz – müssen gleichzeitig unterschritten werden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Bei schweren Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro nach § 37 BFSG. Seit September 2025 überwacht die Marktüberwachungsstelle MLBF AöR in Magdeburg mit rund 70 Mitarbeitern die Einhaltung. Zusätzlich laufen seit August 2025 erste wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Website-Betreiber.

Das gestaffelte Bußgeldsystem

§ 37 BFSG unterscheidet nach Schwere des Verstoßes:

  • Schwere Verstöße (§ 37 Abs. 1 Nr. 1, 7–10): bis zu 100.000 EUR
  • Leichtere Pflichtverletzungen: bis zu 10.000 EUR
  • Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße sind erfasst

Die Marktüberwachung: Wer kontrolliert?

Die MLBF AöR (Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit) nahm am 26. September 2025 ihre Arbeit auf. Eine Anstalt öffentlichen Rechts aller 16 Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Sie kann proaktiv prüfen (Stichproben), auf Beschwerden reagieren und eigenständig Sanktionen verhängen – bis hin zur Untersagung von Dienstleistungen.

Erste Abmahnungen: Die CLAIM/Liermann-Welle

Seit August 2025 verschickt die CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag von Christopher Liermann Massenabmahnungen an Online-Shops. Das Muster: Ein Screenshot als „Beweis", keine konkreten Verstöße benannt, Vergleichszahlung von rund 600 EUR angeboten. Von Juristen als fragwürdig eingestuft. Aber ignorieren ist riskant.

Ob BFSG-Verstöße über § 3a UWG als Wettbewerbsverstöße abmahnbar sind, ist juristisch umstritten. Es gibt noch kein BGH-Urteil dazu (Stand: Februar 2026). Aber die Parallelen zur DSGVO-Abmahnwelle sind unübersehbar: neues Gesetz, viele Unternehmen unvorbereitet, hohe theoretische Bußgelder.

Was muss eine barrierefreie Website technisch erfüllen?

Eine barrierefreie Website muss die Anforderungen der WCAG 2.1 Level AA erfüllen. Das umfasst die vier POUR-Prinzipien: Wahrnehmbar, Bedienbar, Verständlich und Robust. Konkret bedeutet das unter anderem: Farbkontraste von mindestens 4,5:1, vollständige Tastaturnavigation, Alt-Texte für alle Bilder und korrekte Formular-Labels.

Der technische Standard hinter dem BFSG heißt EN 301 549. Diese europäische Norm verweist direkt auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 Level AA. Die vier Grundprinzipien:

Die WCAG-Checkliste für Ihre Website

Kontraste und Farben:

  • Normaler Text: Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1
  • Großer Text (ab 18pt oder 14pt fett): mindestens 3:1
  • Interaktive Elemente und UI-Komponenten: mindestens 3:1
  • 79,1 Prozent aller Websites versagen allein bei den Kontrasten (WebAIM 2025)

Tastaturnavigation:

  • Alle interaktiven Elemente per Tab-Taste erreichbar
  • Sichtbarer Fokus-Indikator auf jedem Element
  • Logische Tab-Reihenfolge – visuell gleich logisch
  • Keine Tastatur-Fallen (der Nutzer muss immer „entkommen" können)
  • Skip-Links zum Hauptinhalt

Bilder und Medien:

  • Jedes informative Bild braucht einen beschreibenden Alt-Text
  • Dekorative Bilder: leerer alt=""
  • 55,5 Prozent der Websites haben fehlende Alt-Texte – Tendenz steigend (WebAIM 2025)

Formulare:

  • Jedes Eingabefeld braucht ein sichtbares, programmatisch zugeordnetes Label
  • Pflichtfelder müssen gekennzeichnet sein
  • Fehlermeldungen müssen klar, spezifisch und programmatisch identifizierbar sein

HTML-Struktur:

  • Genau eine H1 pro Seite
  • Hierarchische Überschriften (H1 > H2 > H3), keine Ebenen überspringen
  • Dokumentsprache im HTML-Tag (lang="de")
  • Semantisches HTML (header, nav, main, footer statt nur div)

Links:

  • Linktext beschreibt das Ziel – nicht „hier klicken"
  • Gleichlautende Links führen zum gleichen Ziel

WCAG 2.2: Schon jetzt mitdenken

WCAG 2.2 wurde im Oktober 2025 als ISO/IEC 40500:2025 verabschiedet. Die Aktualisierung der EN 301 549 auf WCAG 2.2 wird für 2026 erwartet. Wer jetzt eine barrierefreie Website erstellen lässt, sollte die neuen Kriterien direkt berücksichtigen: Touch-Ziele von mindestens 24x24 CSS-Pixel, Fokus-Indikatoren, die nicht verdeckt werden dürfen, und Alternativen zu Drag-and-Drop.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Eine barrierefreie Website-Anpassung kostet zwischen 190 EUR für einen automatisierten Schnell-Check und 15.000+ EUR für ein umfassendes Redesign bei großen Websites. Die genauen Kosten hängen von zwei Faktoren ab: wie groß Ihre Website ist und wie schlecht der aktuelle Zustand.

Audit-Kosten

Audit-TypKostenWas Sie bekommen
Schnell-Check190–600 EURAutomatisierter Test + kurze manuelle Prüfung
Standard-Audit600–1.200 EURGründliche Analyse einer durchschnittlichen Website
Umfassendes Audit2.500–5.000 EURVollständige manuelle + automatisierte Prüfung
BIK BITV-Test5.000–10.000 EUROffizieller BITV-Test mit Prüfbericht

Umsetzungskosten

Website-TypNachrüstungNeuerstellung (barrierefrei)
Kleine Website (5–10 Seiten)500–2.000 EUR3.000–8.000 EUR
Mittlere Website (10–30 Seiten)2.000–5.000 EUR8.000–15.000 EUR
Online-Shop (mittel)8.000–20.000 EUR15.000–40.000 EUR
Großes Portal20.000–50.000+ EUR40.000–100.000+ EUR

Der Vergleich mit den möglichen Bußgeldern bis 100.000 EUR und dem Abmahnrisiko macht die Investition zur rationalen Entscheidung. Detaillierte Informationen zu Website-Kosten finden Sie im separaten Guide.

Tipp: Prüfen Sie, ob ein Website-Relaunch wirtschaftlicher ist als die Nachrüstung – besonders wenn Ihre Website ohnehin technisch veraltet ist.

Warum sind Overlay-Tools keine Lösung für Barrierefreiheit?

Overlay-Tools wie AccessiBe machen Websites nicht BFSG-konform. Sie beheben höchstens 25 bis 30 Prozent der Accessibility-Probleme und können die Nutzung für Screenreader-Nutzer sogar verschlechtern. Die FTC hat AccessiBe 2025 mit 1 Million USD Strafe belegt, und die deutschen Überwachungsstellen lehnen Overlays ausdrücklich ab.

Nach dem Inkrafttreten des BFSG haben Anbieter von „Accessibility-Overlays" ihre Werbung intensiviert. Die Versprechen: Eine Zeile JavaScript, sofortige WCAG-Konformität, Kosten ab 49 EUR pro Monat. Die Realität sieht anders aus.

AccessiBe: 1 Million Dollar FTC-Strafe

Im Januar 2025 verhängte die US-Handelsaufsicht FTC eine Strafe von 1 Million USD gegen AccessiBe, den Marktführer bei Overlay-Tools. Der Vorwurf: täuschendes Marketing. AccessiBe behauptete, sein Widget mache Websites durch eine Zeile Code vollständig WCAG-konform. In Wahrheit blieben Navigationsmenüs, Formularfelder und Bildbeschreibungen unzugänglich. Zusätzlich manipulierte AccessiBe Drittanbieter-Bewertungen.

Die deutsche Position: BFIT-Bund lehnt Overlays ab

Die gemeinsame Stellungnahme der Überwachungsstellen des Bundes und der 16 Länder ist eindeutig: „Overlay-Tools sind derzeit nicht in der Lage, eine Website mit Barrieren vollständig barrierefrei zu machen." Overlays können die Nutzung für Menschen mit assistiven Technologien sogar verschlechtern.

Die Zahlen sprechen gegen Overlays

  • Overlays beheben höchstens 25–30 Prozent der Accessibility-Probleme
  • 25 Prozent aller Accessibility-Klagen richten sich gegen Websites mit Overlay-Tools (UsableNet 2024)
  • Über 600 Accessibility-Experten haben das Overlay Fact Sheet unterzeichnet, das vor diesen Tools warnt
  • Die National Federation of the Blind hat AccessiBe offiziell als „schädlich" bezeichnet

Ein Overlay schützt nicht vor Bußgeldern. Es erzeugt zusätzliche Angriffsfläche.

Custom Code vs. WordPress: Was ist besser für Barrierefreiheit?

Der HTTP Archive Web Almanac 2025 liefert die Datenbasis. WordPress erreicht einen Median-Accessibility-Score von 85,58 Prozent im Lighthouse-Test. Das klingt akzeptabel – ist es aber nicht. Denn WCAG-Konformität erfordert 100 Prozent. Jeder einzelne Fehler kann ein Verstoß sein.

Typische WordPress-Probleme

ProblemUrsacheHäufigkeit
Nicht-barrierefreie ThemesThird-Party-Code ohne Accessibility-TestsSehr häufig
Plugin-KonfliktePlugins überschreiben Barrierefreiheits-FeaturesHäufig
Page BuilderErzeugen nicht-semantisches HTMLHäufig
Cookie-BannerOft nicht per Tastatur bedienbarSehr häufig
KontaktformulareFehlende oder falsch zugeordnete LabelsHäufig

Warum Custom Code gewinnt

Bei einer handprogrammierten Website haben Sie volle Kontrolle über jede Zeile Code. Kein Drittanbieter-Theme, das strukturelle Accessibility-Probleme mitbringt. Keine Plugins, die bei Updates Barrierefreiheits-Features brechen. Semantisches HTML von Anfang an, keine Workarounds nötig. Weniger Code bedeutet außerdem schnellere Ladezeiten und bessere Core Web Vitals.

Das Argument gilt nicht nur für Barrierefreiheit. Warum wir generell kein WordPress empfehlen, hat technische und wirtschaftliche Gründe, die über Accessibility hinausgehen.

Wie verbessert Barrierefreiheit das Google-Ranking?

Barrierefreiheit ist laut Google kein direkter Ranking-Faktor – aber fast jede Accessibility-Maßnahme verbessert Rankings indirekt. Semantisches HTML, Alt-Texte, strukturierte Überschriften und schnelle Ladezeiten überschneiden sich mit den Core Web Vitals und den SEO-Best-Practices. Aber fast jede Accessibility-Maßnahme verbessert Rankings indirekt. Core Web Vitals und WCAG-Anforderungen überlappen sich erheblich:

Accessibility-MaßnahmeSEO-Vorteil
Semantisches HTMLBessere Crawlability, schnellere Ladezeit (LCP)
Alt-TexteImage SEO, bessere Indexierung in der Bildersuche
Strukturierte Überschriften (H1–H6)Erhöhte Chance auf Featured Snippets
Sauberer CodeBessere Core Web Vitals (LCP, CLS)
Mobile ResponsivenessMobile-First-Indexierung
Klare Link-TexteBessere interne Verlinkung

7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen leben in Deutschland (Destatis 2024). 79 Prozent sind über 55 – die kaufkräftigste Altersgruppe. Wenn 15 bis 20 Prozent der Bevölkerung eine Website nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, erzeugt das negative Nutzersignale: hohe Bounce-Rate, kurze Sitzungsdauer, keine Conversions.

Barrierefreiheit ist kein Kostenblock. Es ist eine Reichweiten-Entscheidung.

Was muss in der Barrierefreiheitserklärung stehen?

Gemäß § 14 BFSG muss die Barrierefreiheitserklärung die umgesetzten Maßnahmen beschreiben, bekannte Einschränkungen benennen, die zuständige Behörde (MLBF AöR Magdeburg) angeben und eine barrierefreie Feedback-Möglichkeit bieten. Die Erklärung gehört in den Footer neben Impressum und Datenschutzerklärung. Diese muss auf der Website veröffentlicht werden – entweder in den AGB oder als eigene Seite im Footer.

Pflichtinhalte

  1. Beschreibung der umgesetzten Maßnahmen: Welche Barrierefreiheits-Anforderungen erfüllt Ihre Website?
  2. Bekannte Einschränkungen: Welche Bereiche sind noch nicht vollständig barrierefrei?
  3. Zuständige Behörde: Name und Kontaktdaten der MLBF AöR Magdeburg
  4. Feedback-Möglichkeit: Wie können Nutzer Barrieren melden?

Die Erklärung selbst muss ebenfalls barrierefrei sein. Es gibt kein offizielles Muster für die BFSG-Erklärung – anders als für öffentliche Stellen nach § 12b BGG.

Häufig gestellte Fragen zum BFSG und barrierefreien Websites

Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?

Kleinstunternehmen mit unter 10 Mitarbeitern und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind gemäß § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen – Produkte sind auch bei Kleinstunternehmen betroffen.

Reicht ein Accessibility-Overlay für die BFSG-Konformität?

Nein. Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder (BFIT-Bund) lehnen Overlays ausdrücklich ab. Overlays beheben höchstens 25–30 Prozent der Probleme und können die Nutzung für Screenreader-Nutzer sogar verschlechtern. Die FTC hat AccessiBe 2025 mit 1 Million USD Strafe belegt. 25 Prozent aller Accessibility-Klagen richten sich gegen Websites mit Overlays.

Muss auch eine reine Informationswebsite barrierefrei sein?

Nein. Das BFSG betrifft „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Eine Website, die nur Informationen bereitstellt (Öffnungszeiten, Team, Leistungen) und keinen Vertragsschluss oder keine Buchung ermöglicht, fällt nicht unter das BFSG. Bieten Sie jedoch Online-Terminbuchung, einen Shop oder Vertragsabschlüsse an, greift das Gesetz.

Ab wann wird kontrolliert und abgemahnt?

Die Marktüberwachungsstelle MLBF AöR in Magdeburg arbeitet seit dem 26. September 2025 mit rund 70 Mitarbeitern. Sie prüft proaktiv durch Stichproben und reagiert auf Beschwerden. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen laufen seit August 2025. Ob BFSG-Verstöße über § 3a UWG abmahnfähig sind, ist juristisch umstritten – aber das Risiko ist real.

Welchen Standard muss meine Website erfüllen?

WCAG 2.1 Level AA, referenziert über die europäische Norm EN 301 549. Das umfasst die vier POUR-Prinzipien: Wahrnehmbar, Bedienbar, Verständlich, Robust. WCAG 2.2 wurde im Oktober 2025 als ISO-Standard verabschiedet und wird voraussichtlich 2026 in die EN 301 549 übernommen.

Was kostet ein Barrierefreiheits-Audit?

Ein Schnell-Check kostet 190 bis 600 EUR. Ein Standard-Audit liegt bei 600 bis 1.200 EUR. Ein umfassendes Audit mit manueller und automatisierter Prüfung kostet 2.500 bis 5.000 EUR. Der offizielle BIK BITV-Test liegt bei 5.000 bis 10.000 EUR. Die Umsetzungskosten variieren je nach Website-Größe von 500 EUR (kleine Nachrüstung) bis über 50.000 EUR (großes Portal).


Über den Autor

Sven Huchel

Sven Huchel

Geschäftsführer & Creative Director

Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.

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Barrierefreiheit erfordert technisches Know-how von Anfang an. Wir entwickeln Websites, bei denen Barrierefreiheit kein Nachgedanke ist, sondern Architekturprinzip.

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