10 HWG-Verstöße, die auf fast jeder Arzt-Website stehen

10 HWG-Verstöße, die auf fast jeder Arzt-Website stehen

·12 Min. Lesezeit

Ein einziger falscher Satz auf Ihrer Praxis-Website kann Sie bis zu 50.000 Euro kosten. Nicht irgendwann. Jetzt.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, was Ärzte auf ihrer Website schreiben dürfen – und was nicht. Das Problem: Die meisten Praxis-Websites verstoßen gleich gegen mehrere Paragraphen. Nicht aus Vorsatz. Sondern weil die Texte gut gemeint waren, aber rechtlich falsch formuliert sind.

Laut der Wettbewerbszentrale – Deutschlands größter Selbstregulierungsinstitution – betrafen über 50 Prozent aller Beschwerden im Jahr 2024 irreführende Werbung (Wettbewerbszentrale, 2024). Arzt-Websites gehören zu den häufigsten Zielen.

Dieser Artikel zeigt die 10 häufigsten HWG-Verstöße auf Arzt-Websites – mit konkreten Beispielen, wie es falsch auf Ihrer Website steht und wie die korrekte Formulierung lauten muss. Keine Rechtsberatung. Aber ein klarer Kompass, welche Sätze Sie sofort ändern sollten.

Für die Grundlagen des Heilmittelwerbegesetzes haben wir einen eigenen Leitfaden geschrieben. Dieser Artikel geht einen Schritt weiter: Er zeigt, was in der Praxis schiefläuft.

Das Wichtigste in Kürze

ThemaKey Takeaway
RisikoEin HWG-Verstoß kostet 1.200-5.000 Euro. Vorsätzlich bis 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 14 HWG).
Häufigste VerstößeHeilversprechen (§ 3), Vorher-Nachher-Bilder (§ 11), falsche Titel (§ 3 Nr. 2).
Neue RechtsprechungBGH Juli 2025: Hyaluron und Botox gelten als operative Eingriffe. Vorher-Nachher-Bilder dafür verboten.
Social MediaInstagram-Posts unterliegen denselben HWG-Regeln wie die Website (BGH I ZR 170/24).
Was erlaubt istSachliche Leistungsinformation, echte Qualifikationen, anonymisierte Fallbeschreibungen.

Warum ist Ihre Praxis-Website ein rechtliches Risiko?

Jede Praxis-Website gilt als Publikumswerbung im Sinne des HWG – sie richtet sich an Patienten, nicht an Fachkreise. Damit greifen sämtliche Verbote des §11 HWG plus die Irreführungsverbote des §3 HWG. Viele Texte stammen von Agenturen ohne HWG-Kenntnis, und die Rechtsprechung wird seit 2024 deutlich strenger.

Drei Punkte machen Arzt-Websites besonders anfällig:

Erstens: Viele Texte stammen von Marketingagenturen, die das HWG nicht kennen. Werblich klingende Formulierungen wie „Garantierte Schmerzfreiheit" oder „Deutschlands führender Spezialist" sind in anderen Branchen normal – im Gesundheitswesen verboten.

Zweitens: Social Media verschärft das Problem. Der BGH hat 2025 klargestellt, dass Instagram-Posts denselben Regeln unterliegen wie Websites – einschließlich geteilter oder geliketer Inhalte (BGH, 31.07.2025, I ZR 170/24).

Drittens: Die Rechtsprechung wird strenger. Seit 2024 fallen auch minimalinvasive Eingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen unter das Vorher-Nachher-Verbot. Was vor drei Jahren noch toleriert wurde, ist heute abmahnfähig.

Wer eine Praxis-Website betreibt, die keine Patienten bringt, hat oft ein Marketingproblem. Wer gegen das HWG verstößt, hat ein juristisches.

Die 10 häufigsten HWG-Verstöße auf Arzt-Websites

Die zehn häufigsten Verstöße sind: Heilversprechen und Erfolgsgarantien (§3 HWG), Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen (§11 HWG), falsch eingesetzte Testimonials, Angstappelle, Zufriedenheitsgarantien, Werbung mit Selbstverständlichkeiten, falsche Titel, Lockangebote und Festpreise, Krankengeschichten mit identifizierbaren Daten und Superlative ohne Nachweis.

Verstoß 1: Heilversprechen und Erfolgsgarantien

Paragraph: §3 HWG – STRAFBAR (§14 HWG: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe)

Irreführend ist Werbung, die einem Verfahren oder einer Behandlung Wirkungen beilegt, die es nicht hat, oder die einen Erfolg suggeriert, der nicht mit Sicherheit erwartet werden kann.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Garantierte Schmerzfreiheit nach der Behandlung"„Die Behandlung zielt darauf ab, Ihre Schmerzen zu lindern"
„100 % Erfolgsquote bei Knieoperationen"„Hohe Erfolgsrate – individuelle Ergebnisse können variieren"
„Wir heilen Ihren Rückenschmerz"„Wir behandeln Rückenschmerzen mit erprobten Verfahren"
„Nie wieder Migräne dank unserer Methode"„Unsere Therapie kann dazu beitragen, die Häufigkeit von Migräne zu reduzieren"

Rechtsfolge: Vorsätzliche Irreführung nach §3 HWG ist eine Straftat – nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Fahrlässige Verstöße: Bußgeld bis 50.000 Euro (§15 Abs. 2 HWG).

Verstoß 2: Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen

Paragraph: §11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG – Häufigste Abmahnfalle

Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit darf nicht mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff geworben werden.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
Vorher-Nachher-Slider bei NasenkorrekturSachliche Beschreibung des Verfahrens ohne vergleichende Bilder
Vorher-Nachher-Fotos bei Hyaluron-Lippen auf InstagramSchematische Darstellungen oder Illustrationen
Verlinkung auf fremde Vorher-Nachher-BilderVerweis auf Fachpublikationen (nur für Fachkreise)

Achtung – weite Auslegung durch den BGH: Seit dem Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) gelten auch Hyaluron-Unterspritzungen, Botox-Behandlungen und Faltenunterspritzungen per Kanüle als operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Das OLG Frankfurt (06.11.2025, 6 U 40/25) hat zusätzlich entschieden: Auch die Verteilung von Vorher-Nachher-Bildern auf mehrere Instagram-Posts schützt nicht vor dem Verbot.

Ausnahme: Bei medizinisch indizierten Eingriffen (Wiederherstellung nach Unfall, Nasenkorrektur wegen Atemstörung) sind Vorher-Nachher-Bilder erlaubt. Die medizinische Indikation muss für den Verbraucher erkennbar sein (OLG Celle, 30.05.2013, 13 U 160/12).

Verstoß 3: Testimonials falsch einsetzen

Paragraph: §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG

Seit der HWG-Novelle 2012 sind Patientenaussagen grundsätzlich erlaubt – aber nur, wenn sie nicht irreführend, missbräuchlich oder abstoßend eingesetzt werden.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Dank Dr. Müller bin ich vollständig geheilt!"„Dr. Müller hat sich viel Zeit genommen und mich ausführlich beraten."
Nur positive Bewertungen anzeigen, negative verzögert freischaltenAlle Bewertungen transparent und ungefiltert anzeigen
„Mein Krebs ist dank dieser Therapie weg!"Sachlicher Verweis auf Google-Bewertungen oder Jameda

Schweigepflicht-Falle: Selbst das Danken für eine Google-Bewertung kann problematisch sein. Nutzt der Patient seinen vollen Namen, bestätigt die Antwort des Arztes das Arzt-Patienten-Verhältnis – ein möglicher Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht.

Verstoß 4: Angstappelle und Drohszenarien

Paragraph: §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 HWG

Außerhalb der Fachkreise darf nicht mit Äußerungen geworben werden, die nahelegen, dass die Gesundheit durch Nichtdurchführung einer Behandlung beeinträchtigt werden könne.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Ohne Vorsorge riskieren Sie Ihr Leben!"„Regelmäßige Vorsorge kann zur Früherkennung beitragen"
„Unbehandelt führt Parodontitis zu Zahnverlust!"„Parodontitis ist eine behandelbare Erkrankung – wir beraten Sie gern"
„Warten Sie nicht, bis es zu spät ist!"„Vereinbaren Sie einen Beratungstermin"

Grauzone: Sachliche Aufklärung über Risiken bei Nichtbehandlung ist zulässig. Die Grenze liegt bei emotionaler Aufladung. „Parodontitis kann unbehandelt zu Knochenabbau führen" ist sachlich. „Warten Sie nicht, bis Ihre Zähne ausfallen!" ist ein Angstappell.

Verstoß 5: Zufriedenheitsgarantien und „Geld zurück"

Paragraph: §3 HWG

Eine Zufriedenheitsgarantie bei medizinischen Behandlungen suggeriert einen sicheren Behandlungserfolg. Das ist irreführend.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Zufriedenheitsgarantie auf alle Behandlungen"„Wir legen Wert auf ausführliche Beratung und individuelle Betreuung"
„100 % zufrieden oder Geld zurück!"„Wir bemühen uns um das bestmögliche Ergebnis für Sie"
„Wir garantieren Ihnen ein perfektes Lächeln"„Unser Ziel ist ein ästhetisch ansprechendes Ergebnis"

Verstoß 6: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Paragraph: §3 S. 2 Nr. 1 HWG

Irreführend ist Werbung, die Verfahren Wirkungen beilegt, die nach dem Stand der Wissenschaft eine Selbstverständlichkeit darstellen.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Wir verwenden nur sterile Instrumente"Nicht erwähnen – ist gesetzliche Pflicht
„Behandlung durch einen approbierten Arzt"Nicht extra bewerben – ist Voraussetzung
„Modernste Technik und neueste Geräte"„Wir setzen das 3D-Röntgengerät XY für präzisere Diagnostik ein"

Verstoß 7: Falsche Titel und Qualifikationsbezeichnungen

Paragraph: §3 S. 2 Nr. 2 HWG / §27 MBO-Ä

Irreführend ist Werbung mit falschen Angaben über Person, Vorbildung oder Befähigung. Selbst erfundene oder nicht anerkannte Facharzttitel sind verboten.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Spezialist für Implantate" (ohne Facharzttitel)„Facharzt für MKG-Chirurgie" (mit Anerkennung)
„Experte für Schönheitschirurgie"„Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie"
„Facharzt für Akupunktur" (existiert nicht)„Zusatzbezeichnung Akupunktur"
„Führende Klinik für…" (ohne Nachweis)„Zertifiziert durch [konkretes Zertifikat]"

Eine Facharztbezeichnung setzt den Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und Anerkennung durch die Ärztekammer voraus. Alles andere ist irreführend.

Verstoß 8: Lockangebote, Rabatte und Festpreise

Paragraph: §7 HWG / GOÄ

§7 HWG verbietet grundsätzlich Zuwendungen und Werbegaben. Rabatte und Festpreise für ärztliche Leistungen verstoßen zusätzlich gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Nasenkorrektur zum Festpreis: 3.999 €"„Individuelle Kostenschätzung nach persönlicher Beratung"
„20 % Rabatt auf Zahnaufhellung im Januar!"„Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch – wir erstellen einen individuellen Kostenvoranschlag"
„Botox ab 99 € pro Zone"„Die Kosten richten sich nach dem individuellen Behandlungsumfang gemäß GOÄ"

Einzige Ausnahme: Werbegaben von geringem Wert unter 1 Euro sind zulässig (BGH, 17.07.2025).

Wer eine Website für eine Zahnarztpraxis betreibt, begegnet diesem Verstoß besonders häufig – etwa bei Bleaching-Angeboten oder Prophylaxe-Paketen.

Verstoß 9: Krankengeschichten mit identifizierbaren Daten

Paragraph: §11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG / DSGVO

Krankengeschichten in der Publikumswerbung sind seit 2012 grundsätzlich erlaubt – aber nur anonymisiert und nicht irreführend. Die DSGVO-Anforderungen bei Patientendaten kommen hinzu.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Frau Müller, 45, aus Hamburg, litt an…"„Eine 45-jährige Patientin stellte sich mit folgenden Symptomen vor…"
Krankengeschichte mit Patientenfoto und NamenAnonymisierte Fallbeschreibung ohne identifizierbare Daten
„Was bei ihr half, hilft bei Ihnen auch"Sachliche Darstellung als Einzelfall

Verstoß 10: Superlative ohne Nachweis

Paragraph: §3 HWG / §5 UWG

Superlative und Alleinstellungsbehauptungen sind nur dann zulässig, wenn sie nachweisbar wahr sind.

So steht es auf Ihrer WebsiteSo muss es richtig lauten
„Die beste Zahnarztpraxis in München"„Zahnarztpraxis in München mit Schwerpunkt Implantologie"
„Deutschlands führender Schönheitschirurg"„Facharzt für Plastische Chirurgie mit 20 Jahren Erfahrung"
„Die modernste Praxis der Region"„Unsere Praxis wurde 2025 mit [konkreter Technologie] ausgestattet"
„Einzigartige Behandlungsmethode"„Wir bieten [konkretes Verfahren] an, das [sachliche Beschreibung]"

Welche HWG-Verstöße kommen auf Arzt-Websites am häufigsten vor?

Die drei häufigsten HWG-Verstöße auf Arzt-Websites sind Heilversprechen (§3 HWG), Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen (§11 HWG) und irreführende Titel oder Qualifikationsbezeichnungen (§3 S. 2 Nr. 2 HWG). Die Wettbewerbszentrale verzeichnet bei irreführender Werbung im Gesundheitswesen seit Jahren steigende Beschwerdezahlen.

Sind Vorher-Nachher-Bilder auf Arzt-Websites erlaubt?

Vorher-Nachher-Bilder sind auf Arzt-Websites nur bei medizinisch indizierten Eingriffen erlaubt – etwa bei Zahnimplantaten oder Rekonstruktionen nach Unfällen (OLG Celle, 13 U 160/12). Bei rein ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit sind sie verboten. Seit dem BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 (I ZR 170/24) gilt das auch für Hyaluron-Unterspritzungen und Botox.

Vorher-Nachher-Bilder: Übersicht nach Fachgebiet

FachgebietErlaubt?Begründung
Plastische Chirurgie (ästhetisch)NeinEingriff ohne medizinische Notwendigkeit
Plastische Chirurgie (rekonstruktiv)JaMedizinische Notwendigkeit gegeben
Dermatologie (Faltenunterspritzung)NeinBGH: Hyaluron = operativer Eingriff
Dermatologie (Hauttumor-Entfernung)JaMedizinische Notwendigkeit
Zahnmedizin (Implantate, Kronen)JaOLG Celle: Medizinisch indiziert
Zahnmedizin (Veneers ohne Indikation)StrittigOhne medizinische Notwendigkeit problematisch
KieferorthopädieJa (i. d. R.)Meist medizinische Indikation
HNO (Nasenkorrektur ästhetisch)NeinBGH I ZR 170/24
HNO (Nasenkorrektur bei Atemstörung)JaMedizinische Notwendigkeit

Was kostet ein HWG-Verstoß auf einer Arzt-Website?

Ein einzelner HWG-Verstoß kostet im Durchschnitt zwischen 1.200 und 5.000 Euro – bestehend aus Aufwandspauschale der Wettbewerbszentrale (ca. 246 Euro), Anwaltskosten (ca. 1.024 Euro bei Streitwert 25.000 Euro) und möglicher Vertragsstrafe bei Wiederholung (2.000 bis 5.500 Euro). Bei schweren Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000 Euro (§15 HWG) oder sogar Freiheitsstrafe bis ein Jahr (§14 HWG).

Konsequenzen im Überblick

KonsequenzBetrag / Rechtsfolge
Aufwandspauschale Wettbewerbszentraleca. 246 Euro
Anwaltskosten (Streitwert 25.000 €)ca. 1.024 Euro
Typischer Streitwert5.000 – 50.000 Euro
Vertragsstrafe bei Wiederholung2.000 – 5.500 Euro pro Verstoß
Bußgeld (§15 HWG)Bis 50.000 Euro
Straftat (§14 HWG, bei Vorsatz)Bis 1 Jahr Freiheitsstrafe

Wer mahnt ab? In erster Linie die Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentralen (insbesondere VZ NRW bei Vorher-Nachher-Bildern), konkurrierende Ärzte und Wettbewerbsverbände.

Was dürfen Ärzte auf ihrer Website zeigen?

Gemäß §27 MBO-Ä ist sachliche, berufsbezogene Information erlaubt: Leistungsspektrum, Behandlungsverfahren, tatsächlich erworbene Qualifikationen, Praxisteam, Patientenbewertungen und nachweisbare Zertifizierungen. Ärzte sind nicht auf das bloße Mitteilen nackter Tatsachen beschränkt. Erlaubt ist:

  • Sachliche Darstellung des Leistungsspektrums
  • Beschreibung von Behandlungsverfahren (ohne Heilversprechen)
  • Qualifikationen (nur tatsächlich erworbene Titel)
  • Praxisteam vorstellen (auch in Berufskleidung – seit 2012 erlaubt)
  • Öffnungszeiten, Kontaktdaten, Anfahrt
  • Patientenbewertungen (transparent, nicht manipuliert)
  • Allgemeine Gesundheitsinformationen und Ratgeberartikel
  • Fotos der Praxisräume
  • Nachweisbare Zertifizierungen und Mitgliedschaften

Die Grenze verläuft zwischen sachlicher Information und werblicher Übertreibung. „Wir bieten Implantologie an" ist erlaubt. „Die besten Implantate der Stadt" ist verboten. „Facharzt für Orthopädie mit Zusatzbezeichnung Sportmedizin" ist erlaubt. „Spezialist Nr. 1 für Sportverletzungen" ist verboten.

Die 10-Minuten-Checkliste für Ihre Praxis-Website

Gehen Sie jeden Punkt durch. Finden Sie auch nur einen Verstoß, handeln Sie sofort.

  1. Heilversprechen: Enthält Ihre Website Formulierungen wie „garantiert", „100 %", „heilen" oder „schmerzfrei"?
  2. Vorher-Nachher-Bilder: Zeigt Ihre Website oder Ihr Instagram-Profil vergleichende Bilder bei ästhetischen Eingriffen?
  3. Testimonials: Werden Patientenaussagen mit Heilversprechen kombiniert? Werden Bewertungen gefiltert?
  4. Angstappelle: Finden sich Formulierungen wie „Warten Sie nicht, bis es zu spät ist" oder „riskieren Sie Ihr Leben"?
  5. Garantien: Gibt es Zufriedenheitsgarantien, Geld-zurück-Versprechen oder Erfolgsversprechen?
  6. Selbstverständlichkeiten: Wird mit sterilen Instrumenten, approbierten Ärzten oder „modernster Technik" geworben?
  7. Titel: Werden Bezeichnungen wie „Spezialist", „Experte" oder selbst erfundene Facharzttitel verwendet?
  8. Preise: Stehen Festpreise, Rabatte oder Lockangebote auf der Website?
  9. Krankengeschichten: Werden Fallbeispiele mit identifizierbaren Patientendaten gezeigt?
  10. Superlative: Finden sich Formulierungen wie „beste", „führend", „einzigartig" oder „Nr. 1"?

Wenn Sie bei einem oder mehreren Punkten unsicher sind, lassen Sie Ihre Website von einem Experten prüfen – bevor es die Wettbewerbszentrale tut.

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren – wir prüfen Ihre Praxis-Website auf HWG-Konformität.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Rechtsprechung wird strenger. Das BGH-Urteil vom Juli 2025 zu Hyaluron-Unterspritzungen und das OLG-Frankfurt-Urteil vom November 2025 zu Instagram-Posts zeigen: Was vor zwei Jahren noch toleriert wurde, ist heute abmahnfähig.

Eine professionell gestaltete Arzt-Website berücksichtigt das HWG von Anfang an – statt nachträglich Formulierungen zu korrigieren, die bereits abgemahnt werden können.

Drei Schritte, die Sie heute noch umsetzen können:

  1. Gehen Sie die Checkliste oben durch. Jeder einzelne Verstoß ist ein Abmahnrisiko.
  2. Lassen Sie Ihre Texte von jemandem prüfen, der das HWG kennt – nicht nur von einem Texter.
  3. Prüfen Sie auch Ihre Social-Media-Kanäle. Instagram und TikTok unterliegen denselben Regeln.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Ihrer Website konsultieren Sie einen Fachanwalt für Medizinrecht. Für die technische und inhaltliche Umsetzung einer rechtskonformen Website unterstützen wir Sie gern.

Erstgespräch anfragen – wir zeigen Ihnen, welche Formulierungen auf Ihrer Website geändert werden müssen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG)?

Das HWG regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren und Behandlungen in Deutschland. Es gilt für jeden, der gesundheitsbezogene Werbung betreibt – auch für Ärzte auf ihrer Praxis-Website.

Können Ärzte für HWG-Verstöße bestraft werden?

Ja. Vorsätzlich irreführende Werbung nach §3 HWG ist eine Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§14 HWG). Fahrlässige Verstöße und Verstöße gegen §11 HWG sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 50.000 Euro.

Darf ich auf meiner Praxis-Website mit Patientenbewertungen werben?

Ja, seit der HWG-Novelle 2012 sind Patientenaussagen grundsätzlich erlaubt. Sie dürfen aber nicht irreführend sein – Aussagen wie „Ich wurde vollständig geheilt" sind verboten. Sachliche Bewertungen zum Service und zur Betreuung sind zulässig.

Was passiert bei einer HWG-Abmahnung?

Eine Abmahnung kostet typischerweise 1.200 bis 2.500 Euro (Aufwandspauschale plus Anwaltskosten). Sie werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Bei Wiederholung drohen Vertragsstrafen von 2.000 bis 5.500 Euro pro Verstoß.

Gilt das HWG auch für Instagram und Social Media?

Ja. Der BGH hat 2025 bestätigt, dass Social-Media-Posts denselben HWG-Regeln unterliegen wie Websites. Das OLG Frankfurt hat zusätzlich entschieden, dass auch die Verteilung auf mehrere Instagram-Beiträge nicht vor dem Verbot schützt.

Wer kontrolliert, ob meine Website HWG-konform ist?

Es gibt keine behördliche Vorab-Prüfung. Abmahnungen kommen typischerweise von der Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentralen, konkurrierenden Ärzten oder Wettbewerbsverbänden. Eine Genehmigung der Ärztekammer schützt nicht vor HWG-Verstößen.


Über den Autor

Sven Huchel

Sven Huchel

Geschäftsführer & Creative Director

Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.

Website-Check: HWG-Verstöße finden

Die Rechtsprechung wird strenger. Eine professionell gestaltete Arzt-Website berücksichtigt das HWG von Anfang an — statt nachträglich Formulierungen zu korrigieren, die bereits abgemahnt werden können.

Erstgespräch vereinbaren