
HWG & Website: Was Ärzte sagen dürfen (Checkliste 2026)
Auf fast jeder zweiten Arzt-Website steht mindestens ein Satz, der gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Kein Tippfehler, kein böser Wille – sondern Unwissen. Die Folge: Abmahnungen durch die Wettbewerbszentrale, Mitbewerber oder die eigene Ärztekammer. Kosten: ab 1.000 Euro aufwärts. Bei Wiederholung: Vertragsstrafen von 5.001 Euro je Verstoß. Im schlimmsten Fall: Bußgelder bis 50.000 Euro (§ 15 HWG) oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 14 HWG).
Dabei ist das HWG kein Feind guter Praxis-Websites. Es regelt, was Ärzte über ihre Behandlungen kommunizieren dürfen – und was nicht. Wer die Grenzen kennt, kann eine professionelle Praxis-Website aufbauen, die Patienten gewinnt, ohne juristischen Ärger zu riskieren.
Dieser Artikel erklärt das Heilmittelwerbegesetz für Praxisinhaber – nicht für Juristen. Mit Formulierungshilfen, einer Checkliste und den aktuellen Urteilen, die Sie kennen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
| Thema | Key Takeaway |
|---|---|
| Was ist das HWG? | Regelt Werbung für Behandlungen gegenüber Patienten. Gilt für jeden Satz auf Ihrer Praxis-Website, der sich auf eine Behandlung bezieht. |
| Heilversprechen | Verboten nach § 3 HWG. „Kann helfen bei" statt „heilt". Keine Erfolgsgarantien. |
| Vorher-Nachher-Bilder | Erlaubt bei medizinischer Indikation. Verboten bei rein ästhetischen Eingriffen – inkl. Hyaluron und Botox seit BGH Juli 2025. |
| Patientenbewertungen | Erlaubt, wenn authentisch und ohne konkrete Heilungserfolge. Aber: Arzt haftet für eingebettete Bewertungen. |
| Abmahnkosten | Ab 1.000 Euro. Streitwert 10.000-30.000 Euro. Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 15 HWG). |
Was regelt das Heilmittelwerbegesetz?
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und ärztliche Behandlungen gegenüber Patienten. Es schützt Verbraucher vor irreführenden Heilversprechen – und betrifft praktisch jeden Satz auf Ihrer Praxis-Website, der sich auf eine Behandlung bezieht.
Das HWG gilt seit 1965 und wurde zuletzt am 19. Juli 2023 geändert. Es umfasst 18 Paragraphen und regelt, was in der Werbung für Gesundheitsleistungen erlaubt ist und was nicht.
Das Drei-Schichten-Modell: Warum es so kompliziert wirkt
Ihre Praxis-Website wird nicht nur durch ein Gesetz reguliert, sondern durch drei:
| Ebene | Gesetz | Reguliert was? | Wer prüft? |
|---|---|---|---|
| HWG | Heilmittelwerbegesetz | Werbung für Behandlungen | Gerichte, Wettbewerbszentrale, Mitbewerber |
| Berufsrecht | MBO-Ä, Berufsordnungen | Werbung des Arztes als Person | Ärztekammern |
| Wettbewerbsrecht | UWG | Unlautere Handlungen allgemein | Gerichte, Wettbewerbszentrale |
Ein einziger Satz auf Ihrer Website kann gleichzeitig gegen alle drei verstoßen. Schreiben Sie „Wir sind die beste Praxis für Schmerztherapie – 100 Prozent Erfolgsquote", verletzen Sie das HWG (Heilungsversprechen nach § 3), das Berufsrecht (anpreisende Werbung nach § 27 MBO-Ä) und das UWG (irreführende Werbung). Dreifaches Risiko, dreifache Abmahnmöglichkeit.
Was dürfen Ärzte auf ihrer Website schreiben?
Sachliche Information über Behandlungen ist erlaubt. Qualifikationen, Sprechzeiten, Teamfotos, Beschreibungen von Verfahren – alles kein Problem, solange die Darstellung sachlich und nicht irreführend ist. Seit 2012 dürfen Ärzte sich sogar in Berufskleidung zeigen.
Erlaubt: Was auf Ihre Website darf
- Leistungsspektrum beschreiben: „Wir bieten Behandlungen im Bereich der Orthopädie an" – sachliche Information, kein Problem.
- Qualifikationen nennen: „Facharzt für Innere Medizin, Zusatzbezeichnung Kardiologie" – solange korrekt und nachweisbar.
- Behandlungsverfahren erklären: „Bei der Akupunktur werden feine Nadeln an bestimmten Punkten gesetzt" – Beschreibung, kein Versprechen.
- Praxisfotos und Teambilder: Seit der HWG-Reform 2012 sind Fotos von Ärzten in Berufskleidung ausdrücklich erlaubt.
- Relativierte Wirkungsaussagen: „Akupunktur kann bei chronischen Rückenschmerzen helfen" – das entscheidende Wort ist „kann".
- Hinweis auf Videosprechstunde: Für konkrete Indikationen, die laut fachlichen Standards keine persönliche Anwesenheit erfordern.
Verboten: Was Sie sofort von Ihrer Website nehmen sollten
- Heilungsversprechen: „Wir heilen Ihre Migräne" – verboten nach § 3 HWG.
- Erfolgsgarantien: „100 Prozent Erfolgsquote" – verboten, weil irreführend.
- Verharmlosung: „Völlig nebenwirkungsfrei" – verboten nach § 3 HWG.
- Angstappelle: „Ohne unsere Behandlung riskieren Sie bleibende Schäden" – verboten nach § 11 HWG.
- Anpreisende Werbung: „Die beste Praxis in München" – verboten nach § 27 MBO-Ä.
- Vergleichende Werbung: „Besser als Praxis X" – verboten nach MBO-Ä und UWG.
- Gutscheine und Rabatte: „10 Prozent Rabatt auf Ihre erste Zahnreinigung" – verboten nach § 7 HWG.
- Pauschale Fernbehandlungswerbung: „Alle Behandlungen auch per Video" – verboten nach § 9 HWG (BGH I ZR 146/20).
Formulierungshilfen: Statt verboten → HWG-konform
| Verboten | HWG-konform |
|---|---|
| „Heilt Rückenschmerzen" | „Kann bei Rückenschmerzen helfen" |
| „Beseitigt Ihre Beschwerden" | „Kann zur Linderung Ihrer Beschwerden beitragen" |
| „Garantiert schmerzfrei" | „Ziel der Behandlung ist die Schmerzlinderung" |
| „Die beste Behandlung gegen…" | „Eine bewährte Methode bei…" |
| „Wir heilen Arthrose" | „Wir behandeln Patienten mit Arthrose" |
| „100 Prozent Erfolgsquote" | „In vielen Fällen können wir eine deutliche Verbesserung erzielen" |
Die konkreten 10 häufigsten HWG-Verstöße auf Arzt-Websites haben wir in einem eigenen Artikel zusammengestellt – mit Korrekturvorschlägen für jeden einzelnen.
Wann sind Vorher-Nachher-Bilder erlaubt?
Seit der HWG-Reform 2012 sind Vorher-Nachher-Bilder grundsätzlich erlaubt – aber nicht bei rein ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit. Der BGH hat im Juli 2025 klargestellt: Auch minimalinvasive Eingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen fallen unter das Verbot.
Das ist die Frage, die am meisten Verwirrung stiftet. Die Antwort hängt davon ab, ob der Eingriff medizinisch notwendig war oder rein ästhetisch.
Erlaubt: Vorher-Nachher bei medizinischer Indikation
| Behandlung | Vorher-Nachher | Begründung |
|---|---|---|
| Zahnimplantate (medizinisch indiziert) | Erlaubt | OLG Celle, 13 U 160/12 |
| Zahnkronen und Brücken | Erlaubt | Medizinische Notwendigkeit |
| Bleaching | Erlaubt | Kein operativer Eingriff |
| Veneers | Erlaubt (mit Vorsicht) | Kein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff |
| Kieferorthopädie | Erlaubt | Medizinische Behandlung |
Verboten: Vorher-Nachher bei ästhetischen Eingriffen
| Behandlung | Vorher-Nachher | Begründung |
|---|---|---|
| Facelifting | Verboten | § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG |
| Brustvergrößerung (rein ästhetisch) | Verboten | Operativer Eingriff ohne med. Notwendigkeit |
| Nasenkorrektur (rein ästhetisch) | Verboten | Operativer Eingriff ohne med. Notwendigkeit |
| Hyaluron-Unterspritzung (ästhetisch) | Verboten | BGH, I ZR 170/24 (31.07.2025) |
| Botox (ästhetisch) | Verboten | OLG Hamm, 4 UKl 2/24 |
| Nasen-/Kinnkorrektur durch Filler | Verboten | BGH, I ZR 170/24 (31.07.2025) |
Das BGH-Urteil 2025: Auch Filler sind betroffen
Im Juli 2025 entschied der BGH (Az. I ZR 170/24): Auch minimalinvasive ästhetische Eingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen sind „operative plastisch-chirurgische Eingriffe" im Sinne des HWG, wenn sie den Körper ohne medizinische Notwendigkeit verändern. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen eine Ästhetik-Klinik geklagt, die Vorher-Nachher-Bilder auf Social Media gepostet hatte.
Die Konsequenz: Jeder form- oder gestaltverändernde instrumentelle Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit fällt unter das Werbeverbot. Ob Skalpell, Spritze oder Laser – entscheidend ist nicht die Methode, sondern ob eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Sie sind unsicher, ob Ihre Praxis-Website HWG-konform ist? Wir prüfen Ihre Website auf Compliance-Risiken – kostenlos und unverbindlich.
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Sind Patientenbewertungen auf der Praxis-Website HWG-konform?
Patientenbewertungen auf der eigenen Website sind grundsätzlich zulässig – wenn sie authentisch sind, nicht bezahlt wurden und keinen konkreten Heilungserfolg beschreiben. Bewertungen zur Praxiserfahrung wie Freundlichkeit, Wartezeit oder Atmosphäre sind nach dem HWG unbedenklich.
Unbedenklich: „Dr. Müller hat sich viel Zeit genommen. Die Praxis ist modern und freundlich. Ich habe mich gut aufgehoben gefühlt."
Problematisch: „Dr. Müller hat meine Migräne geheilt. Seit der Behandlung bin ich beschwerdefrei." – Hier wird ein Heilungserfolg beschrieben, der unter § 11 HWG als problematisch eingestuft werden kann.
Wichtig: Sie dürfen auf Ihrer eigenen Website eine Auswahl positiver Bewertungen zeigen – das ist kein Verstoß. Sie dürfen aber keine Bewertungen erfinden oder bezahlen (UWG). Google-Bewertungen einzubetten ist möglich, muss aber DSGVO-konform gestaltet sein.
Wie dürfen Ärzte für Telemedizin auf ihrer Website werben?
Seit der HWG-Reform 2019 dürfen Ärzte für Videosprechstunden werben – aber nur für konkrete Indikationen, bei denen fachliche Standards keinen persönlichen Arztkontakt erfordern. Pauschale Werbung wie „Alle Behandlungen auch per Video" ist nach dem BGH-Urteil von 2021 (Az. I ZR 146/20) verboten. Der BGH hat im Dezember 2021 (Az. I ZR 146/20) klargestellt: Pauschale Werbung für Fernbehandlung ist verboten. Der Slogan „Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt." einer Telemedizin-App wurde als rechtswidrig eingestuft.
Was erlaubt ist: „Für Beratungsgespräche und Befundbesprechungen bieten wir Videosprechstunden an."
Was verboten ist: „Alle Behandlungen auch per Video möglich."
Die Beweislast liegt beim Werbenden. Sie müssen für jede beworbene Indikation nachweisen können, dass allgemein anerkannte fachliche Standards keinen persönlichen Arztkontakt erfordern. In der Praxis bedeutet das: Videosprechstunde anbieten – ja. Aber nur für konkrete Indikationen, nicht als Pauschallösung.
Wer mahnt ab – und was kostet das?
Die Wettbewerbszentrale überprüft systematisch Arzt-Websites auf HWG-Verstöße. Dazu kommen Mitbewerber, Ärztekammern und Verbraucherzentralen. Ein HWG-Verstoß auf Ihrer Website kann von mehreren Seiten gleichzeitig angegriffen werden.
Typische Kosten einer Abmahnung
| Kostenpunkt | Betrag |
|---|---|
| Pauschale der Wettbewerbszentrale | ca. 246 Euro |
| Anwaltskosten des Abmahnenden | ab ca. 1.000 Euro |
| Streitwert (typisch) | 10.000 bis 30.000 Euro |
| Bußgeld bei Ordnungswidrigkeit | bis 50.000 Euro |
| Vertragsstrafe bei Wiederholung | oft 5.001 Euro je Verstoß |
Aktuelle Urteile, die Sie kennen müssen
| Gericht | Datum | Was entschieden wurde |
|---|---|---|
| BGH | 31.07.2025 | Vorher-Nachher-Bilder auch bei Hyaluron/Filler verboten |
| OLG Hamm | 29.08.2024 | Vorher-Nachher bei ästhetischen Behandlungen verboten |
| BGH | 09.12.2021 | Pauschale Werbung für Telemedizin verboten |
| OLG Celle | 30.05.2013 | Vorher-Nachher bei Implantaten erlaubt (med. Indikation) |
Was gehört auf die Checkliste für eine HWG-konforme Praxis-Website?
Eine HWG-konforme Praxis-Website enthält sachliche Behandlungsbeschreibungen mit relativierten Wirkungsaussagen, korrekte Qualifikationen, Praxisfotos und Pflichtangaben wie Impressum, Datenschutzerklärung und Berufsbezeichnung. Verboten sind Heilversprechen, Erfolgsgarantien, Angstappelle und anpreisende Werbung.
Was auf Ihre Website darf
- Sachliche Beschreibung des Leistungsspektrums
- Korrekte Qualifikationen, Facharzttitel, Zusatzbezeichnungen
- Sprechzeiten, Anfahrt, Kontaktdaten
- Fotos von Praxis, Team, Arzt (auch in Berufskleidung)
- Behandlungsbeschreibungen mit relativierten Wirkungsaussagen
- Vorher-Nachher-Bilder bei medizinisch indizierten Eingriffen
- Hinweis auf Videosprechstunde für geeignete Indikationen
- Authentische Patientenbewertungen ohne Krankheitsbezug
Was nicht auf Ihre Website darf
- Heilungsversprechen oder Erfolgsgarantien
- Vorher-Nachher-Bilder bei rein ästhetischen Eingriffen
- Angstappelle oder Panikmache
- Gutscheine, Rabatte, Gewinnspiele mit Behandlungsbezug
- Irreführende oder nicht nachweisbare Qualifikationsangaben
- Vergleichende oder anpreisende Werbung
- Pauschale Fernbehandlungswerbung
- Empfehlungen von Prominenten
- Bezahlte oder erfundene Bewertungen
- Werbung für Anlage-A-Krankheiten (§ 12 HWG: u.a. Krebs, Suchtkrankheiten)
Pflichtangaben auf der Praxis-Website
Neben dem HWG müssen Sie weitere Pflichtangaben beachten:
- Impressum (§ 5 DDG)
- Datenschutzerklärung (Art. 13/14 DSGVO)
- Cookie-Consent-Banner (TDDDG, ehemals TTDSG)
- Berufsbezeichnung und zuständige Ärztekammer
- Approbation und zuständige Aufsichtsbehörde
- Berufsrechtliche Regelungen (Verweis auf Berufsordnung)
- Zugehörige Kassenärztliche Vereinigung
Ob Ihre Praxis-Website auch barrierefrei sein muss, hängt vom BFSG und der Größe Ihrer Praxis ab.
Was bedeutet das für Ihre Praxis-Website?
Das HWG ist kein Hindernis für eine gute Praxis-Website. Es ist ein Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens können Sie Ihre Behandlungen beschreiben, Vertrauen aufbauen und Patienten gewinnen – wenn Sie die Grenzen kennen.
Die meisten Verstöße passieren nicht aus Absicht, sondern weil Website-Texte ohne juristische Prüfung geschrieben werden. Ein Texter, der „Wir heilen Ihre Rückenschmerzen" schreibt, meint es gut. Aber der Satz ist ein HWG-Verstoß.
Die Lösung: Texte, die von Anfang an HWG-konform formuliert sind. Ein Webdesigner, der die Compliance-Anforderungen der Gesundheitsbranche kennt. Und ein regelmäßiger Check, ob neue Rechtsprechung Änderungen erfordert – wie das BGH-Urteil zu Hyaluron-Unterspritzungen im Juli 2025.
Wenn Ihre Praxis-Website keine Patienten bringt, liegt das selten am HWG. Es liegt an Design, Technik und Strategie. Das HWG sagt Ihnen nur, wie Sie innerhalb der Regeln spielen.
Ihre Praxis-Website braucht einen Compliance-Check? Wir prüfen Ihre Inhalte auf HWG-, Berufsrecht- und DSGVO-Konformität und zeigen, was geändert werden muss.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG)?
Das HWG regelt die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und ärztliche Behandlungen in Deutschland. Es gilt seit 1965 und schützt Patienten vor irreführenden Heilversprechen. Jeder behandlungsbezogene Satz auf Ihrer Praxis-Website muss sachlich sein. Verstöße können Bußgelder bis 50.000 Euro nach sich ziehen.
Dürfen Ärzte auf ihrer Website Vorher-Nachher-Bilder zeigen?
Bei medizinisch indizierten Eingriffen wie Zahnimplantaten: ja. Bei rein ästhetischen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit: nein. Seit dem BGH-Urteil vom Juli 2025 (I ZR 170/24) gilt das Verbot auch für minimalinvasive Eingriffe wie Hyaluron-Unterspritzungen.
Sind Patientenbewertungen auf der Praxis-Website erlaubt?
Ja, authentische und nicht bezahlte Bewertungen sind erlaubt. Sie dürfen positive Bewertungen auswählen. Problematisch sind nur Bewertungen, die konkrete Heilungserfolge beschreiben. Bewertungen zur Praxiserfahrung (Freundlichkeit, Wartezeit, Atmosphäre) sind unbedenklich.
Was kostet eine HWG-Abmahnung?
Ab circa 1.000 Euro Anwaltskosten. Die Pauschale der Wettbewerbszentrale liegt bei 246 Euro. Streitwert typischerweise 10.000 bis 30.000 Euro. Bußgelder bis 50.000 Euro. Bei Wiederholung: Vertragsstrafen von 5.001 Euro je Verstoß.
Dürfen Ärzte für Videosprechstunden werben?
Ja, aber nur für konkrete Indikationen, bei denen fachliche Standards keinen persönlichen Arztkontakt erfordern. Pauschale Werbung wie „Alle Behandlungen auch per Video" ist nach dem BGH-Urteil von 2021 (I ZR 146/20) verboten.
Wie formuliere ich Behandlungsbeschreibungen HWG-konform?
Verwenden Sie relativierende Formulierungen. Statt „heilt" schreiben Sie „kann helfen bei". Statt „beseitigt Beschwerden" schreiben Sie „kann zur Linderung beitragen". Vermeiden Sie absolute Aussagen, Erfolgsgarantien und Superlative.
Über den Autor

Sven Huchel
Geschäftsführer & Creative Director
Seit 2005 entwickelt Sven Websites, Brandings und digitale Strategien für Unternehmen im deutschsprachigen Raum. TÜV-zertifiziert für Verkaufspsychologie. Spezialisiert auf verkaufspsychologisch optimierte Websites für Ärzte, Anwälte und Unternehmer.
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